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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HEKA THOMAS HENTSCHEL (nachfolgend Firma genannt) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, außer es ist im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen der Firma sowie im Internet oder auf einem Datenträger enthaltenen Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Mit dem Erscheinen eines neuen Nettopreis-Kataloges verlieren alle vorherigen ihre Gültigkeit. Als aktuellste Preise gelten immer die von der Firma auf ihrer Internetseite genannten Preise.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Firma entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. In letzterem Fall gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung der Firma als Auftragsbestätigung.

2.3 Die durch Mitarbeiter der Firma getroffenen Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch die Firma, um wirksam zu sein.

2.4 Die angegebenen kleinsten Verpackungseinheiten für die Lagerartikel sind auch die kleinsten Abgabemengen. Bei Bestellungen von abweichenden Stückzahlen (bezogen auf die Verpackungseinheiten) behält sich die Firma das Recht vor, die entsprechend den angegebenen Verpackungseinheiten der Bestellung am nächsten liegende Stückzahl zu liefern und zu berechnen.

2.5 Werden der Firma nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden, negative Auskünfte einer Bank oder Auskunftei zu eingeschränkter oder nicht gegebener Kreditwürdigkeit des Käufers, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Nichteinlösung von Wechsel oder Schecks, Zahlungseinstellung des Kunden), stehen der Firma die Rechte gem. § 321 BGB zu.

3. Zusätzliche Leistungen
Die Übernahme von dem Kunden gegenüber Dritten obliegenden Leistungen, wie z.B. Beratungs- und Planungsleistungen gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind als ein besonderer Service jedoch stets unverbindlich.

4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1 Die Lieferung erfolgt frei Haus ab einem Auftragswert (Warenwert ohne jegliche Zuschläge wie Kupfer, WEEE oder ähnlichen) von derzeit 75,00 € netto, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei einem Auftragswert unter 75,00 € netto berechnen wir Frachtkosten in Höhe von 6,95 € netto zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

4.2 Angaben über Liefertermine und Lieferfristen der Firma verstehen sich unter Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch den Hersteller/Lieferanten. Teillieferungen sind zulässig.

4.3 Warenrückgabe oder Rücktritt von rechtswirksam bestellter Ware kann für den Kunden nur für lagernde Ware erfolgen. Wir gewähren dem Kunden eine Warenrückgabe innerhalb von 30 Tagen gebühren- und kostenfrei, wenn sich diese im wiederverkaufbaren, einwandfreien Zustand und in der unbeschädigten Originalverpackung befindet.

Nach Überschreiten dieser Frist oder bei beschädigter Ware oder fehlender/beschädigter Originalverpackung ist die Firma – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen – nicht zur Rücknahme verpflichtet.

Die Firma wird dennoch aus Kulanz die Möglichkeit einer Rücknahme prüfen. In diesem Fall berechnet die Firma zumindest eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des netto für die Ware in Rechnung gestellten Betrages, mindestens jedoch 10,00 € netto.

Ausgeschlossen von der Rückgabe sind speziell auf Kundenwunsch gefertigte Produkte wie Verteiler oder auch Schnittlängen von Kabel und Leitungen. Bei bestellter nichtlagernder Ware kann eine Rückgabe nur nach Klärung mit unserem Vorlieferanten bzw. Hersteller nach dessen Zustimmung erfolgen. Haben wir uns in einem solchen Fall zu einer Rücknahme bereit erklärt, werden wir dem Kunden die individuellen Rücknahmekonditionen vorab mitteilen. In diesem Fall berechnet die Firma zumindest eine Rücknahmepauschale in Höhe von 20% des netto für die Ware in Rechnung gestellten Betrages, mindestens jedoch 25,00 € netto.

Unfrei an die Firma gesandte Pakete können nicht angenommen werden und gehen zu Lasten des Versenders zurück.

4.4 Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen der Betriebsstätte der Firma auf den Kunden über, auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge der Firma erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird. Ansprüche gegen die Firma bei Verlust der Ware sind ausgeschlossen, wenn der Kunde eine Abstellgenehmigung erteilt hat. Versandart, Versandweg und Frachtführer werden, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von der Firma bestimmt, wobei die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt werden.

4.5 Einen Warenwert von über 520,00 € netto je Paket versichert die Firma nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

4.6 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr bei der Firma. Spätestens mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Verzögerung durch den Kunden bei der Firma, geht die Gefahr auf den Kunden über.

4.7 Eine schriftlich vereinbarte feste Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die die Firma nicht zu vertreten hat, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des gekauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Firma oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Firma dem Kunden umgehend mit. Der Kunde kann – sofern das Leistungshindernis länger als 3 Monate andauert – von der Firma die Erklärung verlangen, ob diese zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die Firma nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Kunden eintreten.

4.8 Die Firma haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung bei schriftlich vereinbarter Lieferfrist nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat die Firma nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind. Die Firma ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihr gegen ihre Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten.

4.9 Verpackungen entsprechend den im Katalog bzw. im Internet oder in anderen Werbemitteln der Firma angegebenen Packeinheiten werden von der Firma nicht berechnet. Verpackungen für Sonderanfertigungen oder gewünschte Sonderverpackungen werden von der Firma zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Der Kunde sichert zu, dass die Verpackung einem anerkannten Entsorgungsunternehmen übergeben wird, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die angebotenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufgrund von Preisänderungen unserer Lieferanten kann es zu Abweichungen der Preise während der Gültigkeit dieses Kataloges kommen. Für alle Artikel in diesem Katalog finden Sie die aktuellsten Preise auf unserer Internetseite (www.heka-direkt.de) bzw. unserem Shop (www.heka-shop.de).
Es werden Metallzuschläge bei Produkten mit hohem Anteil an Kupfer, Aluminium, Messing, Silber, u.a. erhoben. Die betroffenen Produkte sind im Sortiment der Firma entsprechend gekennzeichnet. Die Höhe der von uns verwendeten Zuschläge sind tagesaktuell.
Weiterhin wird für Gasentladungslampen, Leuchtstofflampen und LED–Retrofitlampen ein WEEE-Zuschlag (Entsorgungskostenzuschlag) erhoben.

5.2 Die Lieferung auf Erstbestellungen erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse. Dem Kunden steht es frei, auch für Folgelieferungen Vorkasse zu leisten.

Im Übrigen ist die Zahlung des Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Zahlt der Kunde innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, ist er berechtigt, ein Skonto von 2% abzuziehen. Zuschläge, wie in Punkt 5.1 benannt sind vom Skonto ausgeschlossen. Die Zahlung hat für die Firma kostenfrei von Seiten des Kunden zu erfolgen.

Erfolgt die Bezahlung mittels vom Kunden gestatteten sofortigem Bankeinzug (siehe hierzu Lastschriftverfahren 6.3), wird dem Kunden ein 3%-iger Skonto gewährt, es sei denn, dass die Lastschrift durch die Bank des Kunden zurückgewiesen wird (z.B. wegen Unterdeckung des Kontos).

Skonto wird generell nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

Die Firma behält sich vor, von vorstehenden Zahlungsbedingungen abzuweichen. Dies ist vor Lieferung dem Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.

Eine Lieferung per Nachnahme ist ausgeschlossen.

5.3 Bei Scheckeinreichungen gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst ist. Entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

Bei Zahlung durch Lastschrift ist die Firma 30 Tage nach Zugang der Ware beim Käufer berechtigt, die Lastschrift auszuüben, ohne vorab nochmals den Käufer zu informieren. Die Rechnung hat dem Käufer vorab zuzugehen. Die Firma nimmt dabei Lastschrifteinzüge per SEPA Basislastschrift oder Firmenlastschrift vor. Die Gläubiger – ID sowie die Mandatsreferenz wird die Firma dem Kunden gesondert schriftlich bekannt geben. Der Kunde ist verpflichtet bei Teilnahme am Lastschriftverfahren der Firma unverzüglich schriftlich das Lastschriftmandat zu erteilen und bei seiner Bank unverzüglich nach Mitteilung durch die Firma eine Kopie des erteilten Mandats zu hinterlegen. Sollte eine Lastschrift rückgängig gemacht werden bzw. zurückgehen, hat der Kunde alle damit verbundenen Kosten, die sowohl bei der Bank als auch bei der Firma entstanden sind, zu tragen.

5.4 Die Firma ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen älteste Schuld anzurechnen und in diesem Fall den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5.5 Forderungen der Firma werden unbeschadet der Regelung in Ziff. 2.5 sofort fällig, bei Vorliegen von Tatsachen im Sinne der Ziff. 2.5 und/oder wenn der Kunde Zahlungsbedingungen nicht einhält. Die Firma ist insbesondere berechtigt, weitere Lieferungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde die noch ausstehenden Forderungen und den auf die weiteren Lieferungen entfallenden Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zahlt.

5.6 Eine Aufrechnung des Kunden ist nur insoweit zulässig, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, diese auf demselben Vertragsverhältnis mit der Firma beruhen und/oder diese den Käufer gem. § 320 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigen würden.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Firma behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von der Firma bezieht, stehen unter Eigentumsvorbehalt, bis sämtliche Forderungen der Firma gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma zur Rückforderung der Ware nach erfolgloser Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

6.2 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma, ohne dass die Firma hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Firma. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Firma gehörender Ware, erwirbt die Firma Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von der Firma gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Firma Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Firma Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von der Firma stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

6.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Firma gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Firma, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Eigentum der Firma, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Firma an dem Miteigentum entspricht.

6.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. Ziff. 7.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

6.5 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 7.3 und 7.4 auf die Firma tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Firma dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Die Rechte der Firma setzen sich in bisheriger Höhe an dem Auszahlungsanspruch gegenüber der Factoring-Bank fort. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Firma sofort fällig.

6.6 Die Firma ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 7.3 bis 7.5 abgetretenen Forderungen. Die Firma wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Firma hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Firma ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

6.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Firma unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6.8 Mit Zahlungseinstellung und / oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

6.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die der Firma zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich die Firma auf Verlangen des Kunden, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht der Firma zu.

6.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) der Firma.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Der Kunde muss die erhaltene Ware ohne schuldhaftes Zögern auf Menge und Beschaffenheit prüfen und eine fehlerhafte Lieferung der Firma unverzüglich durch Mängelrüge mit Auflistung der Mängel schriftlich oder per Email anzeigen. Auf Verlangen hat der Kunde Fotos von den gerügten Mängeln zu übersenden. Unbeschadet der Obliegenheiten gem. § 377 HGB hat der Kunde offensichtliche Mängel durch schriftliche Anzeige an die Firma spätestens innerhalb vor 7 Tagen nach Übergabe und verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

7.2 Nachdem der Kunde die Mangelhaftigkeit der Kaufsache festgestellt hat, darf er nicht mehr über diese verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis das Bestehen eines Gewährleistungsfalles und die Art und Weise der Bearbeitung festgestellt ist.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, der Firma die mangelhafte Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Ist dies untunlich (z. B. weil sich die Kaufsache bei einem Dritten befindet und der Kunde gegen diesen keinen fälligen Herausgabeanspruch hat), so ist der Firma Gelegenheit zu verschaffen, die Kaufsache auf Mängel zu untersuchen. Bei ungerechtfertigter Verweigerung oder Zurückbehaltung durch den Kunden entfallen die Gewährleistungsansprüche.

7.4 Unter Berücksichtigung der Art des Mangels (z.B. Beschädigung, Qualitätsmängel) an der Kaufsache erfolgt durch die Firma – vorrangig nach deren Wahl – die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels. Der Kunde hat der Firma die Möglichkeit für die von ihr gewählte Art der Nacherfüllung einzuräumen, es sei denn, er ist hierzu aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage.

7.5 Als Ausgleich für die dem Kunden gem. Ziff. 6.2 bzw. individuell eingeräumten Zahlungskonditionen werden im Rahmen der Nacherfüllung über diese hinausgehende notwendige Aus-, Einbau-, Material-, Transport- und Wegekosten und Aufwandsersatzkosten (Rückgriff gem. § 445a BGB) nicht ersetzt und sind ausgeschlossen, es sei denn, der Firma ist schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. In diesem Sinne hat die Firma als Zwischenhändler etwa eine Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache nicht zu vertreten, da für die Firma der Sachmangel nicht erkennbar ist. Für eine Kaufsache, die die Firma von einem Dritten (Hersteller/Lieferanten) bezieht, trifft sie im Grundsatz keine Untersuchungspflicht.

7.6 Über einen Gewährleistungsfall hat der Kunde die Firma unverzüglich zu informieren.

7.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Die Firma haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haftet die Firma für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit der Firma kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

8.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

8.3 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8.4 Für die Haftung wegen groben Verschuldens und Vorsatz sowie für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

8.5 Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Regelungen in Ziff. 8.

9. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Firma. Die Firma ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

9.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: März 2022